
Das Verfassungsgericht hätte nämlich vor der mündlichen Verhandlung den Antrag des Bundesrats zurückweisen müssen, wenn dieser unzureichend begründet gewesen wäre. Der Bundesrat versucht in einem 270 Seiten umfassenden Antrag, der NPD eine Ähnlichkeit mit der NSDAP nachzuweisen. Dem Artikel 21 im Grundgesetz zufolge sind Parteien verfassungswidrig, die die demokratische Grundordnung beeinträchtigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Der Bundesrat schrieb in seinem Antrag unter anderem, dass die NPD besonders in bestimmten Regionen in Ostdeutschland die Menschen in Angst und Schrecken versetzt. Personen die sich gegen Rechtsxtremismus engagieren werden bedroht.
Im August diesen Jahres reichte der Bundesrat umfassende Beweisunterlagen ein, die belegen, dass die NPD seit 2013 besonders aggressiv gegen Asylbewerber vorgeht und vor der Anwendung von Gewalt nicht zurückschreckt. Ein Parteiverbot ist die härteste Waffe in einer Demokratie. In der deutschen Geschichte wurde bereits die Nachfolge-Partei der NSDAP, die „Sozialistische Reichspartei“ (SRP), im Jahr 1952 sowie die „Kommunistische Partei Deutschlands“ (KPD) 1952 verboten.